6. Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2025 eine Replik ein und teilte mit, dass seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Töchter am 3. April 2025 in die Schweiz eingereist seien. 7. Am 22. April 2025 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. 8. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Deepl beziehungsweise Google Übersetzung der Beschwerdebeilagen 1 und 2 und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.