3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 3. Dezember 2024 sei aufzuheben, soweit sie die Anrechnung der ausländischen Rente im Sozialhilfebudget betreffe. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde.