Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.3124 / tsa Beschwerdeentscheid vom 1. Juli 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin B. gegen C. Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024) 1/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird vom C. (nachfolgend: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.i 2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 verfügte die Vorinstanz das Folgende: Es werden Ihnen ab 21.8.2024 monatliche Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung ausgerichtet. Ihre Rente aus der D. wird vollumfänglich einge- rechnet. Der Gesamtbetrag der Sozialhilfeleistungen und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten ergeben sich aus dem Grundbudget vom 02.12.2024 (Beilage). Weitere Leistungen können nur auf Antrag hin bewilligt werden. Aus dem der Verfügung beigefügten Sozialhilfebudget vom 2. Dezember 2024 für den Monat De- zember 2024 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsleistungen (Rente) im Umfang von CHF 1079.30 als Einnahmen angerechnet werden. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 3. Dezember 2024 sei aufzuheben, soweit sie die Anrechnung der ausländischen Rente im Sozialhilfebudget betreffe. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2025 eine Replik ein und teilte mit, dass seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Töchter am 3. April 2025 in die Schweiz eingereist seien. 7. Am 22. April 2025 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. 8. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Deepl beziehungs- weise Google Übersetzung der Beschwerdebeilagen 1 und 2 und die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers ihre Honorarnote ein. Aufenthaltstitel (Vorakten, 2. Dokumente, pag. 35) und Verfügung vom 3. Dezember 2024 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GS!) 2/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG3). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. Dezember 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt.4 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 respektive dem Sozialhilfebudget vom 2. Dezember 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsleistungen im Umfang von CHF 1079.30 als Einnahmen angerechnet. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Anrechnung von Sozialversicherungs- leistungen rechtmässig ist. 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Vollmacht vom 14. Januar 2025 3/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV5). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwen- digen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV6). Diese verfassungsmässi- gen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG7 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV5 und SHV°). 3.1.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Das SHG hält hierzu Folgendes fest: Die individuel- len Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Informa- tion gewährt (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grund- bedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SHV). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinienl° in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorse- hen. Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuchll an- wendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.12 5 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 6 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 7 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 18 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 11 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 12 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. Septem- ber 2018 E. 2.1 4/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 3.2 Anrechnung von Einnahmen 3.2.1 Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemes- sung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Anrechnung der Eigen- mittel und der Drittansprüche ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 9 SHG).13 Demnach besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen HiIfs- quellen und der Sozialhilfe.14 3.2.2 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Ein- nahmen berücksichtigt.18 Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche — einmaligen oder laufenden — Ein- nahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.18 Zu den Einnah- men gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, wie bei- spielsweise Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen.17 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er als ehemaliger Armeeangehöriger rentenberechtigt sei. Da er in seinem Heimatland der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisa- tion bezichtigt und ein Haftbefehl erlassen worden sein, sei er gezwungen gewesen vom 20. Juni 2022 bis zu seiner Ausreise unterzutauchen. In dieser Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, offizielle Ge- schäfte zu tätigen oder von den Behörden unbemerkt auf das Bankkonto zuzugreifen. Daher habe er seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern die Bankkarte überlassen, damit diese ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Bis zum Erlass des Haftbefehls, sei er alleine für den Lebensun- terhalt der Familie verantwortlich gewesen. Sein bereits erwachsener Sohn studiere an der Universität, die beiden minderjährigen Töchter würden staatliche Schulen besuchen und seine Ehefrau sei Haus- frau und erziele kein eigenes Einkommen. Mit der Flucht des Beschwerdeführers hätten sie die einzige Einkommensquelle verloren und seine Rente würde der Familie das Überleben sichern. Entgegen dem Argument der Vorinstanz, wonach für im Ausland lebende Familienmitglieder keine Unterhalts- pflicht gelten solle, sei er zumindest seinen beiden minderjährigen Töchtern gegenüber unterhalts- pflichtig. Bei einer Banküberweisung an ihn würde zudem das Risiko bestehen, durch die Behörden entdeckt und transnationalen Repressionen ausgesetzt zu werden.18 Weiter sei erwiesen, dass der 13 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 20. Dezember 2000, Art. 30, S. 20 14 Ziff. A.3. Prinzipien der Sozialhilfe der SKOS-Richtlinien 15 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 16 VVizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 621 17 Erläuterungen, Bst. a zu Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 18 Beschwerde vom 24. Dezember 2024 5/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 Beschwerdeführer wegen angeblicher Verbindungen zu einer als terroristisch eingestuften Organisa- tion zur Verhaftung ausgeschrieben und später zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die Rente ins Ausland überwiesen werde. Der Beschwer- deführer müsse im Heimatland wohnhaft sein oder eine ordnungsgemässe Vollmacht des Konsulats besorgen. Dass eine Rente lediglich bei Wohnsitz im Land ausbezahlt werde und für eine Auszahlung ins Ausland eine offizielle Regelung erforderlich sei, sei nachvollziehbar. Ähnliche Anspruchsvoraus- setzungen seien auch in der hiesigen Gesetzgebung normiert. Als anerkannter Flüchtling dürfe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt zu heimatlichen Behörden aufnehmen. Zudem würde er sich dadurch in konkrete Gefahr begeben, da sein Aufenthaltsort den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangen würde. Auch die Furcht des Beschwerdeführers, wonach seine Familienangehörigen auf- grund einer Überweisung von Geldzahlungen gefährdet seien, sei unter Beachtung der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung berechtigt. Es sei allgemein bekannt, dass sein Heimatland politisch missliebige Personen auch im Ausland be- schatte und teilweise gar entführen beziehungsweise durch eigene Sicherheitskräfte festnehmen lasse. Zudem gelte gemäss den Gesetzen in seinem Heimatland nicht nur die Unterstützung einer terroristischen Organisation als Straftat, sondern es werde jede Person, die einem Terroristen oder einer terroristischen Organisation Gelder zur Verfügung stelle oder sammle mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Wer willentlich oder wissentlich eine terroristische Organisation finanziell unterstütze, werde zudem wie ein Mitglied bestraft. Gemäss einem Zeitungsartikel sei gegen 37 Personen ein Haftbefehl erlassen worden, weil sie durch Geldüberweisungen der Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstüt- zung einer Terrororganisation verdächtigt würden. Bereits geringfügige Handlungen, wie das Nutzen einer App oder der Besitz einer Zeitschrift, würden ausreichen, um als Terrorist ins Visier der Behörden zu gelangen. Da der Beschwerdeführer als Terrorist gelte, würden bereits Geldüberweisungen an ihn als Unterstützung und Finanzierung eines Terroristen qualifiziert und streng bestraft werden. Seine Familienmitglieder müssten mit schwerer politischer Verfolgung, jahrelangem Freiheitsentzug und Fol- ter sowie Missachtung elementarster Verteidigungs- und fair trial-Garantien der EMRK rechnen. Es dürfe weder vom Beschwerdeführer noch dessen Familienangehörigen erwartet werden, sich dem Risiko von Massnahmen gegen Leib und Leben auszusetzen. Die Rentengelder könnten damit nicht tatsächlich, problemlos und zeitnah realisiert werden respektive nicht in zumutbarer Weise erhältlich gemacht werden, womit eine Anrechnung der Rente gesetzeswidrig sei.19 19 Replik vom 4. April 2025 6/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 4.2 Argumente der Vorinstanz Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Beschwerdeführer eine Rente in seinem Heimatland erhalte.2° Sozialhilfeleistungen würden nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien könne oder Mittel aus Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien. Da die fragliche Rente unbestrittener- massen dem Beschwerdeführer zustehe, müsse diese bei der Berechnung seines Sozialhilfean- spruchs als Einnahme berücksichtigt werden. Da die Sozialhilfebehörde keine Unterhaltsverpflichtun- gen der unterstützten Person übernehme, spiele es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland unterhaltspflichtig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer oder zumindest seine Fami- lienangehörigen Zugriff auf die Rente und diese könne via Banküberweisung oder beispielsweise Wes- tern Union dem Beschwerdeführer in die Schweiz überwiesen werden. Sollte der Beschwerdeführer dies ablehnen, wäre auch eine Überweisung auf das Konto der Vorinstanz dankbar. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb dadurch die Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen gefährdet werden könnte. Der hohen Inflation trage die Vorinstanz Rechnung, indem sie bei der Be- rechnung des Sozialhilfeanspruchs die schwankenden Wechselkurse laufend berücksichtige.21 Die Vorinstanz sei von Gesetzes wegen verpflichtet, sämtliche verfügbaren Einnahmen in der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe einzurechnen. Sie habe sich mit der Situation des Beschwerdeführers einge- hend auseinandergesetzt und habe aufgrund der eingeholten Informationen ohne weiteres davon aus- gehen können, dass die Rente in die Schweiz überwiesen werden könne.22 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer fällt als anerkannter Flüchtling in den Geltungsbereich des SAFG und des SHG.23 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für seinen Lebensun- terhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe.24 Unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer in seinem Herkunftsland eine monatliche Rente erhält.25 Strittig und damit zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung dieser Rente als Einnahme rechtmässig ist. 5.2 Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, werden als Folge des Subsidiaritätsprinzips Sozialhilfeleis- tungen nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen, insbesondere auch Renten, berücksichtigt. Der Be- schwerdeführer erhält in seinem Herkunftsland eine Rente, welche auf seinen Namen lautet und damit 20 Verfügung vom 3. Dezember 2024 und Sozialhilfebudget vom 2. Dezember 2024 21 Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2025 22 Duplik vom 22. April 2025 23 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 22 ff. SHG 24 Art. 27 Abs. 1 SAFG 25 Rentenbescheinigung vom 21. Juni 2024 (Vorakten) 7/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 ihm zusteht.26 Gemäss seinen Ausführungen wurde die Rente vor der Familienzusammenführung von seiner Familie im Heimatland verwendet. Folglich hat der Beschwerdeführer oder zumindest seine Familienmitglieder Zugriff auf die Rente. Die Familienmitglieder könnten die Rente via Banküberwei- sung oder, sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise mittels Western Union, dem Beschwerdefüh- rer in die Schweiz überweisen. Ebenfalls möglich wäre eine Überweisung an die Vorinstanz. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rente von seiner Familie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet werde. Betreffend Unterhaltsverpflichtungen ist festzuhalten, dass, wenn eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unterhaltsbeiträge schuldet, die Sozialhilfe diese nicht übernimmt. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unterstütz- ten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt.27 Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Beschwer- deführer gegenüber seiner Familie respektive zumindest gegenüber seinen beiden minderjährigen Töchtern eine Unterhaltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie eine Unterhaltsverpflichtung hätte, würde diese beim Beschwerdeführer im Sozialhilfebudget nicht als Ausgabe berücksichtigt und ihm würde die volle Rente als Einnahme angerechnet. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, durch eine Überweisung der Rente an den Be- schwerdeführer würde die Gefahr bestehen, dass sein Aufenthaltsort den heimatlichen Behörden be- kannt würde und er auch in der Schweiz der Gefahr ausgesetzt wäre, beschattet oder gar entführt beziehungsweise festgenommen zu werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von D. Sicherheitskräften entführt oder festgenommen wird, ist als äusserst gering einzuschätzen. Zudem kann dieses Risiko ausgeschlossen werden, indem die Rente direkt an die Vorinstanz über- wiesen wird. 5.5 Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, dass bereits die Geldüberweisung an ihn als Unterstützung und Finanzierung eines Terroristen qualifiziert und streng bestraft würde. Die Ober- weisung würde somit die Sicherheit seiner Familie gefährden. Auch hierzu ist festzuhalten, dass die Möglichkeit besteht, die Rente direkt an die Vorinstanz zu überweisen. Als weitere Möglichkeit wäre auch ein Bargeldtransfer beispielsweise mittels Western Union denkbar. Bis anhin wurde die Rente von der Familie des Beschwerdeführers verwendet, ohne dass dadurch irgendwelche Repressionen ausgelöst wurden. Es liegen demnach keine ausreichenden Hinweise vor, dass das Abheben oder Überweisen der Rente die Familienmitglieder oder eine Drittperson gefährden könnte. 26 Rentenbescheinigung (Vorakten, pag. 66) 27 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)», Ziff. 4 8/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 5.6 Nach dem Geschriebenen handelt es sich bei der Rente um eine verfügbare Einnahme, wel- che bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Somit ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Rente ist unter Berücksichtigung der Überwei- sungsgebühren und des Wechselkurses dem Budget des Beschwerdeführers als Einnahme anzu- rechnen. Die Beschwerde vom 24. Dezember 2024 ist folglich abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV28). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.29 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die VVettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten bei der obsiegenden Vorinstanz sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt indessen die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vor- liegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Nachfolgend ist nur noch darüber zu befinden, ob dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B. beizuordnen ist. 6.4 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Par- tei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 9/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 Die Zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens.3° Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu ge- winnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet.31 6.5 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Flüchtlingssozialhilfe bezieht, ist seine Bedürftigkeit ohne weiteres gegeben. Zwar ist der Beschwerdeführer unterliegend, sein Begehren ist jedoch nicht als aussichtslos zu werten. Aus diesen Gründen ist die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin B. beizuordnen. 6.6 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestim- mungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Der Kanton bezahlt den amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem ge- botenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Partei- kostenersatz (Art. 41 KAG32) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 KAG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV33). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV34 beträgt der Stundenansatz CHF 200.00. 6.7 Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsge- setzgebung (Art. 113 Abs. 1 VRPG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZP035). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). " Von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 111 N. 29 31 Von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 30 32 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 33 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 34 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) 35 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 10/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 6.8 Die Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025 beläuft sich auf CHF 1'718.85 (Honorar von CHF 1516.66, Auslagen von CHF 73.40 und Mehrwertsteuer von CHF 128.80) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf CHF 1590.06 (Honorar von CHF 1'516.66 und Auslagen von CHF 73.40) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 128.80 (8.1 % von CHF 1590.06) festgesetzt. Der Vertreterin des Beschwerdeführers ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 1718.85 festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 11/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3124 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 24. Dezember 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin B. beigeordnet. 5. Rechtsanwältin B. wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 1718.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. IV. Eröffnung — Rechtsanwältin B. z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittel be le h rung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12112