Zudem hat es die Vorinstanz trotz Rückweisung der Vorakten nicht geschafft, diese vollständig nachzureichen (vgl. insbesondere die Hinweise in den Fussnoten 5, 6, 7, 12, 13, 15, 17, 18). Die Verfahrenskosten sind pauschal auf CHF 1'500.00 festzulegen und von der Vorinstanz zu bezahlen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 51 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)