6.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt hat und die erneute Einholung der Vorakten (vgl. Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2025) einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat. Zudem hat es die Vorinstanz trotz Rückweisung der Vorakten nicht geschafft, diese vollständig nachzureichen (vgl. insbesondere die Hinweise in den Fussnoten 5, 6, 7, 12, 13, 15, 17, 18).