5.8 Vorliegend hat die Vorinstanz eine Kürzung verfügt und damit eine belastende Verfügung erlassen. Die Vorinstanz trägt für massgebende unbewiesene Sachumstände, die zum Erlass einer belastenden Verfügung führen, die Beweislast. Mangels genügender Beweise für die Fähigkeit des Beschwerdeführers vom 14. Oktober bis am 8. November 2024 den A2.1 Sprachkurs zu besuchen, ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 aufzuheben und die Beschwerde vom 20. Dezember 2024 gutzuheissen.