5.7 Der Untersuchungsgrundsatz regelt nicht die objektive Beweislast. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 ZGB45) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird (z.B. Art. 6 GIG"), trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast). Die Verwaltung ist beweisbelastet für Sachumstände, die — unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Sonderregeln — zum Erlass belastender Verfügungen führen.