Dieses zweideutige Verhalten ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz eine entsprechende Präzisierung der Arztzeugnisse hätte verlangen können und müssen. Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes den Sprachkurs besuchen konnte, nicht hinreichend erstellt. Aufgrund der seit der Arbeitsunfähigkeit verstrichenen Zeit ist davon auszugehen, dass sich im Nachhinein nicht mehr mit hinreichender Klarheit erstellen lässt, ob der Beschwerdeführer während der Zeit vom 14. Oktober bis am 8. November 2024 in der Lage gewesen wäre, am Sprachkurs teilzunehmen.