Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Absenzen beim Sprachkurs zunächst mit dem zu tiefen Sprachniveau im Kurs begründet.47 Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, drängt sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Deutschkurs zu besuchen oder ob er den Kurs aufgrund des von ihm als zu tief empfundenen Sprachniveaus nicht besucht hat. Dieses zweideutige Verhalten ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz eine entsprechende Präzisierung der Arztzeugnisse hätte verlangen können und müssen.