5.5 Die Vorinstanz stellt sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, dass die Arztzeugnisse keinen hinreichenden Nachweis für die Verhinderung am Sprachkurs seien. Demgegenüber äusserte sich die Vorinstanz im Verfahren auf Erlass der angefochtenen Verfügung widersprüchlich. So gab sie zunächst an, dass der Beschwerdeführer den Sprachkurs trotz Arztzeugnis besuchen müsse.44 In der Weisung vom 3. November 2024 wiederum gab sie an, der Beschwerdeführer müsse ein Arztzeugnis einreichen, falls er den lntegrationsmassnahmen nicht nachkommen könne.45