Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der sogenannten formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufriedengeben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die instruierende Behörde von sich aus alles Erforderliche vorzukehren.42 Der in Art. 18 VRPG verankerte Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 20 VRPG). Danach sind die Parteien verpflichtet, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen.43