Aus den vorliegenden Arztzeugnissen geht— abgesehen vom Arztzeugnis vom 15. November 2024 — nicht hervor, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Besuch des Sprachkurses zugelassen hätte. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wurden somit jedenfalls nicht explizit funktionsbezogen, das heisst in Bezug auf die Fähigkeit, den Sprachkurs zu besuchen, ausgestellt. Zwar ist primär davon auszugehen, dass sich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf die Arbeitsstelle bezieht.