5.2 Im Arbeitsrecht gilt bezüglich Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, dass diese grundsätzlich funktionsbezogen auszustellen sind. Das bedeutet, dass für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit die Beeinträchtigung den konkreten Pflichten des Einzelarbeitsvertrages gegenüberzustellen ist. Es ist danach zu fragen, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit ausüben kann oder nicht.34 Die Beweislast für die Arbeitsverhinderung liegt beim Arbeitnehmer.35 Wird ein Arztzeugnis aufgrund objektiver Kriterien (z.B. sich öfters wiederholende Absenzen oder eine lang andauernde Absenz) vom Arbeitgeber angezweifelt, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, dass sich dieser von