16 Abs. 1 SAFG). Die Nichteinhaltung des Integrationsplant hat für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Art. 23 SAFG zur Folge (Art. 16 Abs. 2 SAFG). 5. Würdigung 5.1 Vorliegend strittig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen am Sprachkurs hätte teilnehmen können.