21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV32). 4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisungen zu befolgen, das zum Vermeiden, beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderli-