Teilnahme an einem Deutschkurs möglich sei. In Übereinstimmung mit dieser Empfehlung besuche er aktuell einen Deutschkurs der Stufe A2. Die verfügte Kürzung sei nicht rechtmässig. Die Zusicherung vom 7. November 2024 habe bei ihm ein berechtigtes Vertrauen geschaffen (Vertrauensschutz). Zudem verstosse das widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz gegen das VVillkürverbot.3° Der Beschwerdeführer gibt überdies an, er habe trotz starker Knieschmerzen und laufender Abklärungen zur bevorstehenden Operation beabsichtigt, am A2.1 Kurs teilzunehmen. Am ersten Kurstag habe ein Einstufungstest stattgefunden, bei dem festgestellten worden sei, dass er bereits ein B1 Sprachniveau erreicht habe.