3.2 Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2024 aus, mit Weisung vom 3. November 2024 habe ihm die Vorinstanz eine Kürzung angedroht, sollte er bis zum 8. November 2024 kein Arztzeugnis einreichen. Am 6. November 2024 habe er fristgerecht ein Arztzeugnis eingereicht, das eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bescheinige. Hierauf habe ihm die Vorinstanz per E-Mail vom 7. November 2024 schriftlich bestätigt, dass er bis am 30. November 2024 keine Arbeitsbemühungen schreiben müsse. Für den Monat Dezember 2024 habe er ein weiteres Arztzeugnis eingereicht, dass seine Arbeitsunfähigkeit bestätige, allerdings mit der Angabe, dass die