3.1 Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe bis am 3. November 2024 keine einzige Kurseinheit des A2.1 Deutschkurses besucht. Er habe damit die verbindlichen Integrationsmassnahmen und die schriftliche Weisung vom 3. November 2024 nicht eingehalten und sei somit seinen Pflichten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe Arztzeugnisse für die Zeit vom 6. September bis Ende November 2024 eingereicht. Die gesundheitliche Situation stelle jedoch keine Einschränkung für den Besuch des Deutschkurses dar.27 Bis heute liege kein ärztliches Zeugnis vor, welches bestätige, dass der Deutschkurs im Monat Oktober nicht möglich gewesen wäre.28