28. Per E-Mail vom 28. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer der Rechtsabteilung mit, die Vorinstanz habe mit dem Vollzug der Kürzung begonnen. Seines Wissens habe die Beschwerde aufschiebende Wirkung. 29. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2025 wies die Rechtsabteilung die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden darf und bereits vollzogene Kürzungen zurückzuerstatten sind. 30. Mit Eingabe vom 12. März 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu den ihr gestellten Fragen und reichte die Vorakten erneut ein.