des Beschwerdeführers zum Besuch eines Sprachkurses trotz Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, aus welchem Grund er den Sprachkurs nicht besucht habe sowie ob es ihm trotz Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen wäre, den Sprachkurs zu besuchen und entsprechende Beweismittel einzureichen. 27. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den ihm gestellten Fragen. Per E-Mail vom 26. Februar 2025 übermittelte der Beschwerdeführer zudem drei Arztzeugnisse.