19. Mit Mahnung vom 21. November 2024 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Weisung vom 3. November 2024 nicht eingehalten habe und gab ihm Gelegenheit, bis am 2. Dezember 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine schriftliche Begründung für das Versäumnis einzureichen. Werde die Frist zur Erfüllung der Weisung nicht eingehalten und würden keine Darlegungen oder ergänzenden Dokumente eingereicht, werde der Grundbedarf ab dem 1. Januar 2025 während sechs Monaten um 20 % gekürzt.21 20. Am 5. Dezember 2024 verfügte die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs per 1. Februar 2025 um 10 % für sechs Monate.22