18. Mit E-Mail vom 21. November 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, dass er am 27. November 2024 einen Einstufungstest machen werde. Sobald die Testergebnisse bekannt seien, könne er für einen Deutschkurs angemeldet werden. Die Ergebnisse des Einstufungstests der Vorinstanz seien hierfür massgebend. Der Beschwerdeführer habe bei der Sprachschule ein knappes B1 Niveau erreicht. Dies sei der Grund, weshalb die Vorinstanz