Sobald keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, könne der Beschwerdeführer einen Einstufungstest absolvieren und eine neue Anmeldung für einen Deutschkurs erfolgen. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, sie zu informieren, ob er weiter 100% arbeitsunfähig sei sowie ein aktuelles Arztzeugnis ab dem 1. Dezember 2024 vorzulegen. Solange eine 100% Arbeitsunfähigkeit vorliege, könnten keine weiteren Schritte vorgenommen werden. Das bedeute, dass keine Deutschkurse oder andere Integrationsmassnahmen möglich seien.19