17. Per E-Mail vom 7. November 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er habe im Rahmen des Integrationsplans dem Deutschkurs A2.1 zugestimmt. Trotz wiederholter Aufforderung habe er den Kurs nicht besucht und damit die Integrationsmassnahmen nicht eingehalten. Am 6. September 2024 habe der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis für die Zeit vom 6. bis 30. September 2024 eingereicht. Der Deutschkurs habe am 14. Oktober 2024 gestartet. Für diese Zeit sei kein Arztzeugnis vorgelegen. Den Deutschkurs habe er besuchen können. Die Weisung vom 3. November 2024 bleibe bestehen. Weiter habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht.