12. Am 21. Oktober 2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Vorinstanz und teilte mit, dass er den Kurs nicht besuchen wolle. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Kurs zu besuchen.13 13. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 informierte die Sprachschule die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht im gebuchten A2.1 Kurs erschienen sei.14 14. Am 28. Oktober 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einem Gespräch am 4. November 2024 eingeladen.15