9. Per E-Mail vom 17. Oktober 2024 wiederholte die Vorinstanz das in der vorangehenden E-Mail Geschriebene. Die Vorinstanz hielt fest, dass die weiteren Schritte klar seien und kein Gespräch erforderlich sei.19 10. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz per E-Mail (Datum ist auf dem Ausdruck nicht ersichtlich) ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 %) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2024 ein." 11. Per E-Mail vom 18. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Abbruch des A2.1 Kurses.12