7. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2024 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine E-Mail7 des Beschwerdeführers an die vereinbarten Arbeitsbemühungen und hielt fest, dass sie einen Wechsel in eine andere Klasse ablehne. Sie wies den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass er verpflichtet sei, regelmässig am Sprachkurs teilzunehmen.8 8. Der Beschwerdeführer bat die Vorinstanz in der Folge per E-Mail vom 17. Oktober 2024 um einen Termin.9