5. Gemäss Fallführungseintrag vom 9. Oktober 2024 hat die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob er alle Unterlagen bezüglich des Starts des Deutschkurses erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass alles klar sei und er sich bei Fragen melden würde. Zudem habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er eventuell ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis erhalten werde. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer gebeten, ihr das Zeugnis zuzustellen und ihn darauf hingewiesen, dass er trotz Zeugnis am Deutschkurs teilnehmen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich einverstanden erklärt.5