2. Am 5. September 2024 definierte die Vorinstanz im Integrationsplan des Beschwerdeführers das Integrationsziel «Arbeitsbemühungen» sowie «Sprachzertifizierung A2». Als Massnahme für die Arbeitsbemühungen hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat unternehmen müsse. Für die Sprachzertifizierung hat die Vorinstanz als Massnahme den Besuch eines Sprachkurses A2.1 definiert.2 3. Am 6. September 2025 (Übergabe am 18. September 2024) hat die Vorinstanz eine Kostengutsprache Deutschkurs A2.1 für die Zeit vom 14. Oktober bis am 8. November 2024 ausgestellt.3