Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.3101 / ang Beschwerdeentscheid vom 25. April 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Kürzung des Grundbedarfs (Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024) 1/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist vorläufig aufgenommen und wird von der B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 5. September 2024 definierte die Vorinstanz im Integrationsplan des Beschwerde- führers das Integrationsziel «Arbeitsbemühungen» sowie «Sprachzertifizierung A2». Als Mass- nahme für die Arbeitsbemühungen hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat unternehmen müsse. Für die Sprachzertifizierung hat die Vorinstanz als Massnahme den Besuch eines Sprachkurses A2.1 definiert.2 3. Am 6. September 2025 (Übergabe am 18. September 2024) hat die Vorinstanz eine Kos- tengutsprache Deutschkurs A2.1 für die Zeit vom 14. Oktober bis am 8. November 2024 ausge- stellt.3 4. Mit Weisung vom 7. Oktober 2024 betreffend ausstehende Arbeitsbemühungen hielt die Vorinstanz fest, dass das Nichterfüllen der Auflagen gemäss Integrationsplan ohne Begründung oder ohne ergänzende Dokumente eine Kürzung des Grundbedarfs zur Folge habe.4 5. Gemäss Fallführungseintrag vom 9. Oktober 2024 hat die Vorinstanz beim Beschwerde- führer nachgefragt, ob er alle Unterlagen bezüglich des Starts des Deutschkurses erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass alles klar sei und er sich bei Fragen melden würde. Zudem habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er eventuell ein neues Arbeitsunfähigkeitszeug- nis erhalten werde. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer gebeten, ihr das Zeugnis zuzu- stellen und ihn darauf hingewiesen, dass er trotz Zeugnis am Deutschkurs teilnehmen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich einverstanden erklärt.5 6. Gemäss Fallführungseintrag vom 15. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vo- rinstanz mit, dass er im A2.1 Kurs unterfordert sei. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer daraufhin angewiesen, am Folgetag einen möglichen Wechsel des Kurses mit der Lehrperson zu besprechen .6 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 Ziff. 1.2. (Beschwerdebeilage) 2 Individueller Integrationsplan vom 5. September 2024 (Vorakten 1) 3 Kostengutsprache vom 6. September 2024 (Vorakten 2) Weisung vom 7. Oktober 2024 (Vorakten 13) Fallführungseintrag vom 9. Oktober 2024 (Vorakten 5); Hinweis: Gemäss angefochtener Verfügung vom 5. Dezem- ber 2024 erfolgte die Nachfrage der Vorinstanz und die entsprechende Rückmeldung des Beschwerdeführers per E-Mail. Diese E-Mailkorrespondenz befindet sich nicht in den Vorakten. Fallführungseintrag vom 15. Oktober 2024 (Vorakten 5); Hinweis: Gemäss angefochtener Verfügung vom 5. Dezem- ber 2024 erfolgte die Mitteilung des Beschwerdeführers per E-Mail. Diese E-Mail befindet sich nicht in den Vorakten. 2/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 7. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2024 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine E-Mail7 des Beschwerdeführers an die vereinbarten Arbeitsbemühungen und hielt fest, dass sie einen Wechsel in eine andere Klasse ablehne. Sie wies den Beschwerde- führer überdies darauf hin, dass er verpflichtet sei, regelmässig am Sprachkurs teilzunehmen.8 8. Der Beschwerdeführer bat die Vorinstanz in der Folge per E-Mail vom 17. Oktober 2024 um einen Termin.9 9. Per E-Mail vom 17. Oktober 2024 wiederholte die Vorinstanz das in der vorangehenden E-Mail Geschriebene. Die Vorinstanz hielt fest, dass die weiteren Schritte klar seien und kein Gespräch erforderlich sei.19 10. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz per E-Mail (Datum ist auf dem Ausdruck nicht ersichtlich) ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 %) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Okto- ber 2024 ein." 11. Per E-Mail vom 18. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Ab- bruch des A2.1 Kurses.12 12. Am 21. Oktober 2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Vorinstanz und teilte mit, dass er den Kurs nicht besuchen wolle. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Kurs zu besuchen.13 13. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 informierte die Sprachschule die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht im gebuchten A2.1 Kurs erschienen sei.14 14. Am 28. Oktober 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einem Gespräch am 4. November 2024 eingeladen.15 15. Mit Weisung vom 3. November 2024 betreffend Nichteinhalten von Integrationsmassnah- men hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen, den Integrationsplan einzuhalten. 7 Hinweise: Die E-Mail des Beschwerdeführers befindet sich nicht in den Vorakten. 8 E-Mail der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 (Vorakten 8) 9 E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024 (Vorakten 9) 10 E-Mail der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 (Vorakten 9) 11 E-Mail des Beschwerdeführers ohne Datum (Vorakten 9) und Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Vorakten 10) 12 Vgl. Weisung vom 3. November 2024 Ziff. 1.9. (Vorakten 15); Hinweis: Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2024 befindet sich nicht in den Vorakten. 13 Vgl. Weisung vom 3. November 2024 Ziff. 1.10. (Vorakten 15); Hinweis: Es befindet sich keine entsprechende Tele- fonnotiz in den Vorakten. 14 E-Mail der Sprachschule vom 25. Oktober 2024 (Vorakten 11) 15 Vgl. Weisung vom 3. November 2024 Ziff. 1.12. (Vorakten 15); Hinweis: Es befindet sich keine Einladung oder ent- sprechende Telefonnotiz in den Vorakten. 3/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 Falls dies nicht möglich sei, müsse der Beschwerdeführer bis am 8. November 2024 ein Arztzeug- nis vorlegen, das bescheinige, dass er 100 % arbeitsunfähig sei. Die Nichteinhaltung dieser Wei- sung habe eine Kürzung des Grundbedarfs von 20 % für sechs Monate zur Folge.16 16. Am 4. November 2024 fand ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwer- deführer statt. Anlässlich des Gesprächs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf seine Pflichten und die möglichen Rechtsfolgen bei deren Nichtbefolgung hin.17 17. Per E-Mail vom 7. November 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er habe im Rahmen des Integrationsplans dem Deutschkurs A2.1 zugestimmt. Trotz wiederholter Aufforderung habe er den Kurs nicht besucht und damit die Integrationsmassnahmen nicht einge- halten. Am 6. September 2024 habe der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis für die Zeit vom 6. bis 30. September 2024 eingereicht. Der Deutschkurs habe am 14. Oktober 2024 gestartet. Für diese Zeit sei kein Arztzeugnis vorgelegen. Den Deutschkurs habe er besuchen können. Die Weisung vom 3. November 2024 bleibe bestehen. Weiter habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemü- hungen eingereicht. Heute habe der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis für die Dauer vom 6. bis 30. November 2024 zugesandt.18 Dies bedeute, dass die Weisung wegen der nicht eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat November entfalle. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest: «Bitte beachten Sie: Mit dem neuen Arbeitszeugnis (recte: Arztzeugnis) ist eine Teilnahme an einem Deutschkurs nicht möglich, da Ihnen der Arzt eine 100% Arbeitsunfähigkeit verordnet hat.» Sobald keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, könne der Beschwerdeführer einen Einstufungstest absol- vieren und eine neue Anmeldung für einen Deutschkurs erfolgen. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, sie zu informieren, ob er weiter 100% arbeitsunfähig sei sowie ein aktuel- les Arztzeugnis ab dem 1. Dezember 2024 vorzulegen. Solange eine 100% Arbeitsunfähigkeit vorliege, könnten keine weiteren Schritte vorgenommen werden. Das bedeute, dass keine Deutschkurse oder andere Integrationsmassnahmen möglich seien.19 18. Mit E-Mail vom 21. November 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, dass er am 27. November 2024 einen Einstufungstest machen werde. Sobald die Testergebnisse bekannt seien, könne er für einen Deutschkurs angemeldet werden. Die Ergeb- nisse des Einstufungstests der Vorinstanz seien hierfür massgebend. Der Beschwerdeführer habe bei der Sprachschule ein knappes B1 Niveau erreicht. Dies sei der Grund, weshalb die Vorinstanz 16 Weisung vom 3. November 2024 (Vorakten 15) 17 Vgl. angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 Ziff. 1.9. (Beschwerdebeilage); Hinweis: Es befindet sich keine entsprechende Gesprächsnotiz in den Vorakten. 18 Hinweis: Die E-Mail des Beschwerdeführers, in dem er der Vorinstanz das Arztzeugnis zusandte, befindet sich nicht in den Vorakten. 16 E-Mail der Vorinstanz vom 7. November 2024 (Vorakten 16) 4/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 als Bezahlerin des Kurses vor der Anmeldung nochmals das Niveau anhand eines Tests definie- ren wolle.2° 19. Mit Mahnung vom 21. November 2024 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde- führer die Weisung vom 3. November 2024 nicht eingehalten habe und gab ihm Gelegenheit, bis am 2. Dezember 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine schriftliche Begründung für das Versäumnis einzureichen. Werde die Frist zur Erfüllung der Weisung nicht eingehalten und wür- den keine Darlegungen oder ergänzenden Dokumente eingereicht, werde der Grundbedarf ab dem 1. Januar 2025 während sechs Monaten um 20 % gekürzt.21 20. Am 5. Dezember 2024 verfügte die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs per 1. Februar 2025 um 10 % für sechs Monate.22 21. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2024. 22. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,23 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz bean- tragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 23. Am 30. Januar 2025 ersuchte die Rechtsabteilung die Vorinstanz telefonisch, die Vorak- ten insbesondere mit der Mahnung, der Weisung und der Verfügung zu vervollständigen.24 24. Per E-Mail vom 30. Januar 2025 schickte die Vorinstanz der Rechtsabteilung die Be- schwerde inklusive Beilagen, die lnstruktionsverfügung der Rechtsabteilung vom 23. Dezem- ber 2024, die Mahnung sowie die Weisung und die angefochtene Verfügung. 25. Diverse Unterlagen (E-Mails, Gesprächsnotizen / Fallführungseinträge, usw.), die die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung, der Mahnung und der Weisung erwähnt hat, fehlten weiterhin in den Vorakten. 26. Mit lnstruktionsverfügung vom 12. Februar 2025 hat die Rechtabteilung die Vorakten zur Vervollständigung, zweckdienlicher Ordnung und Paginierung zurückgewiesen. Zudem wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich dazu zu äussern, welche Abklärungen sie bezüglich der Fähigkeit 20 E-Mail der Vorinstanz vom 21. November 2024 (Vorakten 12) 21 Mahnung vom 21. November 2024 (Vorakten 17) 22 Angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 (Beschwerdebeilage) 23 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 24 Telefonnotiz vom 30. Januar 2025 5/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 des Beschwerdeführers zum Besuch eines Sprachkurses trotz Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, mitzuteilen, aus welchem Grund er den Sprachkurs nicht besucht habe so- wie ob es ihm trotz Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen wäre, den Sprachkurs zu besuchen und entsprechende Beweismittel einzureichen. 27. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den ihm ge- stellten Fragen. Per E-Mail vom 26. Februar 2025 übermittelte der Beschwerdeführer zudem drei Arztzeugnisse. 28. Per E-Mail vom 28. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer der Rechtsabteilung mit, die Vorinstanz habe mit dem Vollzug der Kürzung begonnen. Seines Wissens habe die Be- schwerde aufschiebende Wirkung. 29. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2025 wies die Rechtsabteilung die Vorinstanz da- rauf hin, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden darf und bereits vollzogene Kürzungen zu- rückzuerstatten sind. 30. Mit Eingabe vom 12. März 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu den ihr gestellten Fragen und reichte die Vorakten erneut ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG25). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. Dezember 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG26). 25 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024. Darin verfügte die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 10% per 1. Februar 2025 während sechs Monaten. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 10 % während sechs Monaten verfügte. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe bis am 3. Novem- ber 2024 keine einzige Kurseinheit des A2.1 Deutschkurses besucht. Er habe damit die verbindlichen Integrationsmassnahmen und die schriftliche Weisung vom 3. November 2024 nicht eingehalten und sei somit seinen Pflichten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe Arztzeugnisse für die Zeit vom 6. September bis Ende November 2024 eingereicht. Die gesundheitliche Situation stelle je- doch keine Einschränkung für den Besuch des Deutschkurses dar.27 Bis heute liege kein ärztliches Zeugnis vor, welches bestätige, dass der Deutschkurs im Monat Oktober nicht möglich gewesen wäre.28 Im Nachtrag zur Beschwerdevernehmlassung vom 12. März 2024 hielt die Vorinstanz fest, dass das Arztzeugnis vom 19. Oktober 2024 für die Dauer vom 1. bis 31. Oktober 2024 rückwirkend zugestellt worden sei und die Wiederaufnahme des Sprachkurses offengelassen habe.29 3.2 Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2024 aus, mit Weisung vom 3. November 2024 habe ihm die Vorinstanz eine Kürzung angedroht, sollte er bis zum 8. Novem- ber 2024 kein Arztzeugnis einreichen. Am 6. November 2024 habe er fristgerecht ein Arztzeugnis ein- gereicht, das eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bescheinige. Hierauf habe ihm die Vo- rinstanz per E-Mail vom 7. November 2024 schriftlich bestätigt, dass er bis am 30. November 2024 keine Arbeitsbemühungen schreiben müsse. Für den Monat Dezember 2024 habe er ein weiteres Arztzeugnis eingereicht, dass seine Arbeitsunfähigkeit bestätige, allerdings mit der Angabe, dass die 27 Angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 (Beschwerdebeilage) 28 Beschwerdevernehmlassung vom 21. Januar 2025 29 Nachtrag Beschwerdevernehmlassung vom 12. März 2025 7/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 Teilnahme an einem Deutschkurs möglich sei. In Übereinstimmung mit dieser Empfehlung besuche er aktuell einen Deutschkurs der Stufe A2. Die verfügte Kürzung sei nicht rechtmässig. Die Zusiche- rung vom 7. November 2024 habe bei ihm ein berechtigtes Vertrauen geschaffen (Vertrauensschutz). Zudem verstosse das widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz gegen das VVillkürverbot.3° Der Be- schwerdeführer gibt überdies an, er habe trotz starker Knieschmerzen und laufender Abklärungen zur bevorstehenden Operation beabsichtigt, am A2.1 Kurs teilzunehmen. Am ersten Kurstag habe ein Einstufungstest stattgefunden, bei dem festgestellten worden sei, dass er bereits ein B1 Sprachniveau erreicht habe. Aufgrund der Vorlagen der Vorinstanz habe er sich unter Druck gefühlt, einen Kurs zu besuchen, der seinen tatsächlichen Sprachkenntnissen entspreche und seine beruflichen Chancen nicht unnötig verzögere. Aus diesem Grund habe er es für sinnvoll gehalten, zusammen mit der Vo- rinstanz einen B1-Kurs zu finden. Er habe noch am selben Tag versucht, mit der Vorinstanz eine Lösung zu finden. In der Zwischenzeit habe er weiterhin unter starken Knieschmerzen gelitten. Am 19. Oktober 2024 habe ihn sein Hausarzt für den ganzen Monat krankgeschrieben. Ein solches Arzt- zeugnis entbinde nicht nur von Arbeits- und Bildungspflichten, sondern auch von Integrationsmass- nahmen wie Sprachkursen. Nach der Operation am 13. November 2024 habe sich sein Gesundheits- zustand spürbar verbessert. Deshalb habe ihm sein Arzt eine Teilnahme am Sprachkurs für den Monat Dezember ausdrücklich erlaubt.31 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persön- lichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizi- nische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV32). 4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisungen zu befolgen, das zum Vermeiden, beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderli- 3° Beschwerde vom 20. Dezember 2024 31 Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 32 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 che zu unternehmen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnah- men teilzunehmen. Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt bei fehlenden lntegrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden, bei fehlender oder un- genügender Mitwirkung, bei Erfüllen eines Tatbestands nach Art. 83 Abs. 1 AsyIG33, bei anderen Ver- letzungen der Pflichten nach Art. 20 SAFG und bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis e SAFG). Weiter sind Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG verpflichtet, den indi- viduellen Integrationsplan einzuhalten (Art. 16 Abs. 1 SAFG). Die Nichteinhaltung des Integrations- plant hat für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Art. 23 SAFG zur Folge (Art. 16 Abs. 2 SAFG). 5. Würdigung 5.1 Vorliegend strittig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf- grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen am Sprachkurs hätte teilnehmen können. 5.2 Im Arbeitsrecht gilt bezüglich Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, dass diese grundsätzlich funk- tionsbezogen auszustellen sind. Das bedeutet, dass für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit die Beeinträchtigung den konkreten Pflichten des Einzelarbeitsvertrages gegenüberzustellen ist. Es ist danach zu fragen, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit ausüben kann oder nicht.34 Die Beweislast für die Arbeitsverhinderung liegt beim Arbeitnehmer.35 Wird ein Arztzeug- nis aufgrund objektiver Kriterien (z.B. sich öfters wiederholende Absenzen oder eine lang andauernde Absenz) vom Arbeitgeber angezweifelt, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, dass sich dieser von einem Vertrauensarzt des Unternehmens untersuchen lässt.36 5.3 In den Akten befinden sich folgende fünf Arztzeugnisse, die eine Arbeitsunfähigkeit von 1003/0' für die Zeit vom 6. September bis 31. Dezember 2024 bescheinigen: - Arztzeugnis vom 6. September 2024 für die Dauer vom 6. bis 30. September 202437 - Arztzeugnis vom 19. Oktober 2024 für die Dauer vom 1. bis 31. Oktober 202438 - Arztzeugnis vom 6. November 2024 für die Dauer vom 6. bis 30. November 202439 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 34 Carina Oehri, in: RiU - Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen Band/Nr. 10, Arbeitsunfähigkeit, Ferienunfä- higkeit und Stellensuchunfähigkeit im Arbeitsrecht, Jahr 2017, S. 8 Ullin Streiff, Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, in Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auf- lage 2012, Art. 324a und 324b N. 6 38 Carina Oehri, a.a.O., S. 25 37 Arztzeugnis vom 6. September 2024 (Vorakten 2) Arztzeugnis vom 19. Oktober 2024 (Vorakten 10) Arztzeugnis vom 6. November 2024 (Vorakten 14) 9/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 Arztzeugnis vom 15. November 2024 für die Dauer vom 1. bis 31. Dezember 2024 mit dem Vermerk «Deutsch- kurs möglich»40 - Arztzeugnis vom 29. November 2024 für die Dauer vom 29. November bis 31. Dezember 202441 Aus den vorliegenden Arztzeugnissen geht— abgesehen vom Arztzeugnis vom 15. November 2024 — nicht hervor, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Besuch des Sprachkurses zu- gelassen hätte. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wurden somit jedenfalls nicht explizit funktionsbezo- gen, das heisst in Bezug auf die Fähigkeit, den Sprachkurs zu besuchen, ausgestellt. Zwar ist primär davon auszugehen, dass sich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf die Arbeitsstelle bezieht. Da der Be- schwerdeführer während der genannten Zeit jedoch gar keiner Arbeitstätigkeit nachging, sondern die lntegrationsmassnahmen «Arbeitsbemühungen» und «Sprachkurs» verfolgte, ist fraglich, worauf sich der Arzt in den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beziehen wollte und ob es dem Beschwer- deführer möglich gewesen wäre, am Sprachkurs teilzunehmen. 5.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Damit gilt im Verwaltungsverfahren für die Sachverhaltsermittlung der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist somit jener Teilgehalt der Offizialmaxime, der sich auf die Sach- verhaltsfeststellung bezieht. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der sogenannten formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informati- onen ergebenden) Wahrheit zufriedengeben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die instruierende Be- hörde von sich aus alles Erforderliche vorzukehren.42 Der in Art. 18 VRPG verankerte Untersuchungs- grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 20 VRPG). Danach sind die Parteien verpflichtet, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen.43 5.5 Die Vorinstanz stellt sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, dass die Arztzeugnisse keinen hinreichenden Nachweis für die Verhinderung am Sprachkurs seien. Dem- gegenüber äusserte sich die Vorinstanz im Verfahren auf Erlass der angefochtenen Verfügung wider- sprüchlich. So gab sie zunächst an, dass der Beschwerdeführer den Sprachkurs trotz Arztzeugnis besuchen müsse.44 In der Weisung vom 3. November 2024 wiederum gab sie an, der Beschwerde- führer müsse ein Arztzeugnis einreichen, falls er den lntegrationsmassnahmen nicht nachkommen könne.45 In der E-Mail vom 7. November 2024 gab sie ebenfalls explizit an, mit dem neuen Arztzeugnis sei eine Teilnahme an einem Deutschkurs nicht möglich.46 Im Rahmen ihrer Pflicht, den Sachverhalt 4° Arztzeugnis vom 15. November 2024 (Beschwerdebeilage) 41 Arztzeugnis vom 29. November 2024 (Vorakten 18) 42 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 18 N. 1 43 Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 44 Fallführungseintrag vom 9. Oktober 2024 (Vorakten 5) 4° Weisung vom 3. November 2024 (Vorakten 15) 46 E-Mail der Vorinstanz vom 7. November 2024 (Vorakten 16) 10/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 von Amtes wegen abzuklären, hätte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer ohne Weiteres das Nach- reichen von funktionsbezogenen Arztzeugnissen verlangen können. Dies hat sie jedoch nicht getan. 5.6 Der Beschwerdeführer ist durch die Einreichung der Arztzeugnisse seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen werden. Es kann von einem Laien, der im Übrigen nicht deutscher Muttersprache ist, nicht verlangt werden, dass er weiss, dass Arztzeugnisse funktionsbezogen ausgestellt werden sollen. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Absenzen beim Sprachkurs zunächst mit dem zu tiefen Sprachniveau im Kurs begründet.47 Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, drängt sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Deutschkurs zu besuchen oder ob er den Kurs aufgrund des von ihm als zu tief empfundenen Sprachniveaus nicht besucht hat. Dieses zweideutige Verhalten ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz eine entsprechende Präzisierung der Arztzeugnisse hätte verlangen können und müs- sen. Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Frage, ob der Be- schwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes den Sprachkurs besuchen konnte, nicht hinreichend erstellt. Aufgrund der seit der Arbeitsunfähigkeit verstrichenen Zeit ist davon auszugehen, dass sich im Nachhinein nicht mehr mit hinreichender Klarheit erstellen lässt, ob der Beschwerdeführer während der Zeit vom 14. Oktober bis am 8. November 2024 in der Lage gewesen wäre, am Sprach- kurs teilzunehmen. 5.7 Der Untersuchungsgrundsatz regelt nicht die objektive Beweislast. Wer aus einer beweisbe- dürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 ZGB45) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird (z.B. Art. 6 GIG"), trägt die Beweislast und im Fall, dass der mas- sgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweis- last). Die Verwaltung ist beweisbelastet für Sachumstände, die — unter Vorbehalt abweichender ge- setzlicher Sonderregeln — zum Erlass belastender Verfügungen führen. Die Beweislastregeln greifen allerdings erst Platz, wenn sich ein Sachumstand nicht mehr mit hinreichender Klarheit erstellen lässt.5° 5.8 Vorliegend hat die Vorinstanz eine Kürzung verfügt und damit eine belastende Verfügung erlassen. Die Vorinstanz trägt für massgebende unbewiesene Sachumstände, die zum Erlass einer belastenden Verfügung führen, die Beweislast. Mangels genügender Beweise für die Fähigkeit des Beschwerdeführers vom 14. Oktober bis am 8. November 2024 den A2.1 Sprachkurs zu besuchen, ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 aufzuheben und die Beschwerde vom 20. De- zember 2024 gutzuheissen. 47 Vgl. Fallführungseintrag vom 15. Oktober 2024 (Vorakten 5); Hinweis: Gemäss angefochtener Verfügung vom 5. De- zember 2024 erfolgte die Mitteilung seitens des Beschwerdeführers per E-Mail. Diese E-Mail befindet sich nicht in den Vorakten. 48 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 49 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (GIG; SR 151.1) Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11 11/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV51). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt hat und die erneute Einholung der Vorakten (vgl. Instruktionsverfü- gung vom 12. Februar 2025) einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat. Zudem hat es die Vo- rinstanz trotz Rückweisung der Vorakten nicht geschafft, diese vollständig nachzureichen (vgl. insbe- sondere die Hinweise in den Fussnoten 5, 6, 7, 12, 13, 15, 17, 18). Die Verfahrenskosten sind pauschal auf CHF 1'500.00 festzulegen und von der Vorinstanz zu bezahlen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 51 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3101 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2024 wird gutgeheissen und die angefochtene Ver- fügung vom 5. Dezember 2024 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13