5.6 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2024 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2024 ist daher abzuweisen. 6. Kosten