lichen Belastung und in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der medizinischen Behandlung und der Wohnsituation in der Kollektivunterkunft, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde.