Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin ist auch in der Kollektivunterkunft sichergestellt und ein Umzug in eine eigene Wohnung würde an der Behandlung nichts ändern. Zudem bewohnt die Beschwerdeführerin mir ihrem Ehemann ein eigenes Zimmer mit Bad und WC zur alleinigen Benutzung. Damit können auch die medizinisch gebotenen Hygienestandards eingehalten werden. Folglich wird den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen. 5.5 Vorliegend erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft unter Berücksichtigung der Krebserkrankung und der damit einhergehenden psychischen und körper-