5.4 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit ein besonderes Ruhebedürfnis hat und auch höhere Hygienestandards wünscht. Eine individuelle Unterbringung würde diesen Bedürfnissen unzweifelhaft besser gerecht werden. Doch der Umstand, dass eine eigene Wohnung mehr Ruhe und bessere Hygieneverhältnisse garantieren würde, begründet noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit. Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin ist auch in der Kollektivunterkunft sichergestellt und ein Umzug in eine eigene Wohnung würde an der Behandlung nichts ändern.