5.3 In Bezug auf die im ärztlichen Schreiben vom 9. Dezember 2024 und der E-Mail vom 22. Januar 2025 vorgebrachten schweren psychischen und körperlichen Belastung respektive Diagnosen ist festzuhalten, dass beide Schreiben äusserst knapp gehalten sind. Den Schreiben ist lediglich in pauschaler Form zu entnehmen, dass die individuelle Unterbringung aus gesundheitlichen und psychischen Gründen geboten sei, respektive dass die Beschwerdeführerin an schwerwiegenden körperlichen und psychischen Diagnosen leide.