5.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund eines Krebsleidens (zwei voneinander unabhängige Primärtumore) in Behandlung und musste sich am 4. Oktober 2024 sowie am 6. Dezember 2024 einer Operation unterziehen.12 Angesichts des Gesundheitszustands ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in eine Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m.