In der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass sich die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft zwischenzeitlich nicht verändert habe. Zudem nehme die Beschwerdeführerin am sozialen Leben teil und mache grundsätzlich einen stabilen Eindruck. 5. Würdigung