Der Erkrankung der Beschwerdeführerin werde durch die Behandlung in der C. Rechnung getragen. Zudem sei aus dem ärztlichen Schreiben nicht ersichtlich, inwiefern durch die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft eine Verbesserung des Heilungsverlaufs herbeigeführt werden könne. Die erwähnte postoperative Wundheilungsphase nach der Operation am 4. Oktober 2024 sei im Zeitpunkt des Gesuchs bereits vorbei gewesen. In der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass sich die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft zwischenzeitlich nicht verändert habe.