4.2 Die Vorinstanz äussert in der Verfügung vom 15. November 2024 Verständnis für den Wunsch der Beschwerdeführerin, sich im Krankheitsfall zurückziehen zu können. Jedoch stünden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein eigenes Zimmer mit separatem WC und Bad zur Verfügung. Damit bestehe die Möglichkeit für Rückzug und Erholung und der Wohnraum könne nach den eigenen Hygienestandards gehalten werden. Der Erkrankung der Beschwerdeführerin werde durch die Behandlung in der C. Rechnung getragen.