Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.3059 / tsa, mkü Beschwerdeentscheid vom 1. April 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin gegen B. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2024) 1/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3059 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) befindet sich im laufenden Asylverfahren. Sie wird seit dem 6. Juni 2024 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt und ist in einer Kollektivunterkunft der Vorinstanz untergebracht.1 2. Am 21. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands ein Gesuch um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.2 3. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwer- deführerin ab.3 4. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Auszug aus der Kol- lektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft zu erlauben.4 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2025 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Angefochtene Verfügung vom 15. November 2024 (Beschwerdebeilage) 2 Gesuch vom 21. Oktober 2024 (Vorakten) Angefochtene Verfügung vom 15. November 2024 (Beschwerdebeilage) 4 Beschwerde vom 14. Dezember 2024 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3059 Erwägungen 1. Sachurtellsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.nn. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. Dezember 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG7). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2024. Darin weist sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in eine individuelle Unterkunft ab. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um individuelle Unterkunft zu Recht abgewiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufige Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3059 ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufige Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich die Beschwerdeführerin im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Aus- nahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen- System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Person Art. 45 Abs. 1 SAFV8 präzisiert den Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.9 Ob eine Person als ver- letzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.1° 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr am 4. Oktober 2024 eine Zyste entrernt worden sei. Nach dieser Operation habe ihr Arzt in einem Bericht festgehalten, dass die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft nicht geeignet sei. Kurze Zeit später habe sie erfahren, dass sie an zwei verschiedenen seltenen Krebsarten leide. Sie leide an unerträglichen Schmerzen und 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 10 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 4/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3059 müsse regelmässig die Notaufnahme aufsuchen. Ihr Arzt habe ihr mitgeteilt, dass Stress und eine schmutzige Umgebung das Fortschreiten der Krankheit begünstige. Die nächsten sechs Monate seien für den Heilungsverlauf sehr wichtig. Wenn diese nicht gut verlaufen würden und die Krankheit fort- schreite, müsse sie sich einer Chemotherapie oder einer erneuten Operation unterziehen. Am 6. De- zember 2024 sei die Beschwerdeführerin erneut operiert worden. Bei dieser Operation seien ihr «ei- nige Organe» entnommen worden. Bereits seit der ersten Operation sage ihr Arzt, dass ein Aufenthalt in einer öffentlichen Umgebung nicht angemessen sei. Er bestätige aktuell, dass ein Verbleib in der Kollektivunterkunft aufgrund der psychischen und körperlichen Belastung ungeeignet sei.11 4.2 Die Vorinstanz äussert in der Verfügung vom 15. November 2024 Verständnis für den Wunsch der Beschwerdeführerin, sich im Krankheitsfall zurückziehen zu können. Jedoch stünden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein eigenes Zimmer mit separatem WC und Bad zur Verfü- gung. Damit bestehe die Möglichkeit für Rückzug und Erholung und der Wohnraum könne nach den eigenen Hygienestandards gehalten werden. Der Erkrankung der Beschwerdeführerin werde durch die Behandlung in der C. Rechnung getragen. Zudem sei aus dem ärztlichen Schreiben nicht er- sichtlich, inwiefern durch die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft eine Verbesserung des Heilungsverlaufs herbeigeführt werden könne. Die erwähnte postoperative Wundheilungsphase nach der Operation am 4. Oktober 2024 sei im Zeitpunkt des Gesuchs bereits vorbei gewesen. In der Stel- lungnahme vom 29. Januar 2025 hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass sich die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft zwischenzeitlich nicht verändert habe. Zudem nehme die Beschwerdeführerin am sozialen Leben teil und mache grundsätzlich einen stabilen Eindruck. 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund eines Krebsleidens (zwei voneinander unab- hängige Primärtumore) in Behandlung und musste sich am 4. Oktober 2024 sowie am 6. Dezem- ber 2024 einer Operation unterziehen.12 Angesichts des Gesundheitszustands ist die Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in eine Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).13 Zur Beurteilung, ob eine spezifische indivi- duelle Verletzlichkeit vorliegt, sind nachfolgend die der Beschwerdeinstanz vorliegenden Schreiben des behandelnden Arztes vom 3. Oktober 2024 und vom 9. Dezember 2024 zu würdigen. 11 Gesuch vom 21. Oktober 2024 (Vorakten) und Beschwerde vom 14. Dezember 2024 12 Kurzbericht vom 4. Oktober 2024, Bericht vom 8. Oktober 2024 und Histopathologischer Befund vom 10. Okto- ber 2024 13 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 5/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3059 5.2 Im Schreiben vom 3. Oktober 2024 begründet der behandelnde Arzt seine Empfehlung, die Beschwerdeführerin sei in einer eigenen Wohnung unterzubringen, mit der Vermeidung einer posto- perativen Infektion.14 Auch im zweiten Schreiben vom 9. Dezember 2024 begründet der behandelnde Arzt seine Empfehlung, neben der psychischen und körperlichen Belastung bei multiplem Tumorlei- den, mit den zwei Operationen.15 Das Risiko für eine postoperative Infektion beschränkt sich auf einen kurzen Zeitrahmen unmittelbar nach einer Operation. Gemäss vorliegenden Akten ist aktuell weder ein weiterer Eingriff noch eine Chemotherapie geplant. Folglich bestehen keine Hinweise, dass aktuell ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegt, das allenfalls eine spezifische individuelle Verletzlichkeit begrün- den könnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. Okto- ber 2024 mehr als zwei Wochen seit der Operation vergangen sind. Der kritische Zeitrahmen für eine postoperative Infektion dürfte somit bereits damals überstanden und folglich für die Beurteilung des Gesuchs nicht mehr massgebend gewesen sein. 5.3 In Bezug auf die im ärztlichen Schreiben vom 9. Dezember 2024 und der E-Mail vom 22. Ja- nuar 2025 vorgebrachten schweren psychischen und körperlichen Belastung respektive Diagnosen ist festzuhalten, dass beide Schreiben äusserst knapp gehalten sind. Den Schreiben ist lediglich in pau- schaler Form zu entnehmen, dass die individuelle Unterbringung aus gesundheitlichen und psychi- schen Gründen geboten sei, respektive dass die Beschwerdeführerin an schwerwiegenden körperli- chen und psychischen Diagnosen leide. Aus den Schreiben geht weder hervor, inwiefern der Wechsel in eine lndividualunterkunft für die psychische und körperliche Gesundheit der Beschwerdeführerin förderlich wäre, noch inwiefern sich der Verbleib in der Kollektivunterkunft negativ (aggravierend und gesundheitshemmend) auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken könnte. 5.4 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krank- heit ein besonderes Ruhebedürfnis hat und auch höhere Hygienestandards wünscht. Eine individuelle Unterbringung würde diesen Bedürfnissen unzweifelhaft besser gerecht werden. Doch der Umstand, dass eine eigene Wohnung mehr Ruhe und bessere Hygieneverhältnisse garantieren würde, begrün- det noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit. Die medizinische Versorgung der Beschwerde- führerin ist auch in der Kollektivunterkunft sichergestellt und ein Umzug in eine eigene Wohnung würde an der Behandlung nichts ändern. Zudem bewohnt die Beschwerdeführerin mir ihrem Ehemann ein eigenes Zimmer mit Bad und WC zur alleinigen Benutzung. Damit können auch die medizinisch ge- botenen Hygienestandards eingehalten werden. Folglich wird den besonderen Bedürfnissen der Be- schwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen. 5.5 Vorliegend erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft unter Berücksichtigung der Krebserkrankung und der damit einhergehenden psychischen und körper- 14 Ärztliches Schreiben vom 3. Oktober 2024 (Vorakten) 15 Ärztliche Verordnung vom 9. Dezember 2024 (Vorakten) 6/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3059 lichen Belastung und in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der medizinischen Behand- lung und der Wohnsituation in der Kollektivunterkunft, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.6 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. No- vember 2024 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2024 ist daher abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV16). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten der Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Be- schwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.17 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrens- kosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 17 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.3059 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8