5.3 Etwaige Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie zusätzliche Kosten für den öffentlichen Verkehr sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind bei der Vorinstanz geltend zu machen (Situationsbedingte Leistungen, Art. 26 SAFV i.V.m. Art. 8 SADV). 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanzen vom 10. Dezember 2024 rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2024 ist daher abzuweisen. 28 Vgl. Sozialhilfeantrag vom 6. Dezember 2024, S. 6. 27 Vgl. Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe, Ziff. 2.2.1