Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, eine neue Wohnung anzumieten, ändert nichts daran, dass es sich um eine familienähnliche Wohngemeinschaft handelt. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften in einem Siebenpersonenhaushalt (Art. 2 SADV). Der Grundbedarf für einen Siebenpersonenhaushalt beträgt pauschal pro Haushalt CHF 2025.00 (CHF 1880.00 + CHF 145). Dies ergibt eine Pauschale pro Person von CHF 289.30 (CHF 2025.00 /7 Personen). Dies entspricht dem von der Vorinstanz richtig berechneten und verfügten Grundbedarf.