5.2 Vorliegend lebt die Beschwerdeführerin in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft. Es besteht eine nahe Verwandtschaft und eine besondere persönliche Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Es liegen keine Hinweise vor, die eine andere Würdigung der Umstände als eine familienähnliche Wohngemeinschaft zulassen würden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, eine neue Wohnung anzumieten, ändert nichts daran, dass es sich um eine familienähnliche Wohngemeinschaft handelt.