5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schutzstatus S und ist nicht in der Lage, selbständig hinreichend für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SAFG. Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrer Tochter, deren Mann und ihren zwei Kindern sowie zwei Pflegekindern.26 Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften richtet sich nach Haushaltsgrösse. Gemäss dem Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe kann bei einer Zweck-Wohngemeinschaft von diesem Grundsatz abgewichen werden.27