4.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 7. Januar 2025 führt die Vorinstanz aus, dass der Grundbedarf unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt werde. Aufgrund der im Rahmen des Sozialhilfeantrags vom 6. Dezember 2024 von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben sei eine Haushaltsgrösse von sieben Personen ermittelt worden, woraus ein Grundbedarf in der Höhe von CHF 289.30 resultiert [(CHF 1880.00 + CHF 145.00 )/ 7]. Die Beschwerdeführerin mache erstmals