4.1 In der Beschwerde vom 11. Dezember 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich vorübergehend bei der Familie ihrer Tochter niedergelassen. Ihre Tochter habe ihr geholfen, alle Dokumente auszufüllen und sie anzumelden. Es erscheine ihr unmöglich, mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Grundbedarf von weniger als CHF 10.00 zu leben. Sie müsse auch Kleidung und andere Notwendigkeiten kaufen. Sie habe schmerzende Füsse und könne deshalb keine langen Strecken laufen. Sie müsse ständig öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Sie erhalte keine sonstige finanzielle Unterstützung. Ihre Tochter habe eine grosse Familie mit vier Kindern.