Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.23 Das zentrale Kriterium, ob eine Wohngemeinschaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigen.24 Massgebend ist somit inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt.25 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten