Der so bemessene Grundbedarf wird um sieben Prozent reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten in einer Zweck-Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen. Aufgrund der in der Asylsozialhilfe geltenden tieferen Grundbedarf-Ansätze werden nicht wie in der ordentlichen Sozialhilfe zehn Prozent abgezogen.16 Auch die ordentliche Sozialhilfe orientiert sich bei der Bemessung des Grundbedarfs an der Haushaltsgrösse (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien17 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021.