Dies ist bei der Festlegung des Grundbedarfs angemessen zu berücksichtigen. Als Grundlage für die Berechnung des Grundbedarfs für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften ist deshalb unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt respektive derjenige für die tatsächliche Grösse der Unterstützungseinheit (z.B. Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt für Mutter mit minderjährigem Kind in einer Wohngemeinschaft) zu nehmen. Der so bemessene Grundbedarf wird um sieben Prozent reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten in einer Zweck-Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen.