den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf dient zur Deckung der Kosten für Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs.1 SAFV). Die GSI hat in der SADV die genauen Beiträge festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei wird unterschieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft und Personen in einer individuellen Unterkunft.